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Normen !

Ganzglaskonstruktionen werden schon seit den 70er-Jahren des letzten Jahrhunderts weltweit eingebaut. In der 50-jährigen Geschichte dieser Bauart haben sie sich bewährt und sind unverzichtbarer Bestandteil der Architektur geworden.

Durch die Einführung der DIN 18008 mit ihren Teilen 1 bis 5 in die Listen der Technischen Baubestimmungen der Länder entfiel neben der TRAV, TRLV und TRPV auch die "4-m-Ausnahmeregelung"aus den Anlagen der Technischen Baubestimmungen. Mit dieser Regelung wurden Ganzglasanlagen realisiert, obwohl die Standsicherheit nicht explizit nachgewiesen wurde. Glasauswahl und Konstruktionsdetails wurden aus dem Stand der Technik und positiven, praktischen Erfahrungen generiert.

Da in der DIN 18008 einige Bauarten, insbesondere aus der Reihe der Ganzglaskonstruktionen nicht beschrieben sind, müssen die Nachweise nun durch eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE) oder eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) nachgewiesen werden (Stand Drucklegung). Zwar sind verschiedene Regelungen zur Zulassung und Bewertung in der Überarbeitung, doch fehlen für die einwandfreie Bauausführung die Anwendungsgrundlagen.

Verkehrssicherheit

Für Ganzglasanlagen kommen ausschließlich Sicherheitsgläser zur Anwendung. So schreibt die GUV-I 669 vor, dass bruchsichere Werkstoffe (ESG, ESG-H, VSG sowie lichtdurchlässige Kunststoffe mit vergleichbaren Sicherheitseigenschaften) entsprechend den jeweiligen Produktnormen zu verwenden sind. Um das Risiko eines Spontanbruches bei ESG zu verringern, ist für Ganzglasanlagen, wenn ESG zum Einsatz kommt, nur ESG-H zu verwenden. 

Bauart bedingt können verschiedene Unfallquellen entstehen, die es zu vermeiden oder zu vermindern gilt. Die größte Gefahr ist, dass es bei Öffnungs- und Schließbewegungen von Türen zu Quetschung oder Scherung von Körperteilen kommen kann. Diese Verletzungen können vermindert werden, wenn die möglichen Unfallstellen mit Schutzleisten, Abweisern oder Aufsteckprofilen an den Nebenschließkanten ausgestattet werden.

Für die verschiedenen Verkehrsbereiche, wie z. B. Schulen, Kitas, Hallenbäder, müssen weitere Vorschriften beachtet werden (z. B. Landesbauordnung, Arbeitsstättenverordnung, Technische Regeln für Arbeitsstätten, Unfallverhütungsvorschriften, die Versammlungsstättenverordnung oder sonstige Sonderbauverordnungen).

Baurechtliche Situation

Anforderungen an Bauprodukte und Bauarten sind laut Fachkommission der Bauministerkonferenz (Dezember 2015) in den Landesbauordnungen (LBO) festgelegt. Teil dieser LBO ist die Liste der Technischen Baubestimmungen.

In der DIN 18008 - die in die Liste der Technischen Baubestimmungen der Länder aufgenommen ist - sind Ganzglasanlagen nicht beschrieben. Mit Einführung der DIN 18008 entfiel die sog. "4-m-Ausnahmeregelung" aus den Anlagen der Technischen Baubestimmungen. Es handelt sich folglich bei Ganzglasanlagen um nicht geregelte Bauarten. Für den Nachweis der Verwendbarkeit dieser Anlagen ist also eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) oder eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE) erforderlich. Nur einige wenige Ganzglasanlagen können mit der DIN 18008 realisiert werden. Für diese bestehen die üblichen Nachweispflichten.
Nicht geregelt sind insbesondere:

- die Ermittlung der Lasten durch die beweglichen Glaselemente, die über Beschläge auf vertikale Glasscheiben übertragen werden,
- die Ermittlung der Lasten durch Schiebe- und Faltelemente, die von den lastabtragenden Elementen (Beschlagsysteme) in den Baukörper übertragen werden, 
- die Ermittlung der Glasdicken,
- die Ermittlung der Glasarten,
- die notwendige Glasbearbeitung (Ausschnitte und Bohrungen) zur Befestigung der Beschlagsysteme,
- Aussteifungsglas.


Die Bauregellisten, ebenfalls Bestandteil der Landesbauordnungen, werden von der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) voraussichtlich 2017 ersetzt. Die Regelungen werden sich erneut ändern und sind zukünftig zu berücksichtigen. 

Anforderungen durch die DIN EN 14351

DIN EN 14351-1 "Fenster und Türen - Produktnorm, Leistungseigenschaften - Teil 1: Fenster und Außentüren ohne Eigenschaften bezüglich Feuerschutz und/oder Rauchdichtheit":

Die DIN EN 14351 legt die Anforderungen für Fenster und Türen fest, darunter fallen auch rahmenlose Glastüren und alle Seitenteile, die aus Glas bestehen. In der DIN EN 14351 wird gefordert, dass die Scheiben gem. der Produktnormen (z. B. DIN EN 12150 Glas im Bauwesen - Thermisch vorgespanntes Kalknatron-Einscheiben-Sicherheitsglas und weiteren) gefertigt werden müssen. Weitere Anforderungen z. B. an die Stoßfestigkeit, Schlagfestigkeit, Schlagregendichtheit oder an den Widerstand gegen Windlast werden in der Norm beschrieben. Den Anforderungen an die Stoß- und Schlagfestigkeit kann nachgekommen werden, indem der Nachweis bei den Glasherstellern eingefordert wird.

Ganzglasanlagen in der Außenfassade unterliegen der DIN EN 14351, die verschiedene Leistungsklassen beschreibt.

DIN EN 14351

1. Anwendungsbereich

Diese Europäische Norm gibt materialunabhängige Leistungseigenschaften an und gilt für Fenster (auch Dachflächenfenster, Dachflächenfenster mit Schutz gegen Brand von außen und Fenstertüren), Außentüren (einschließlich rahmenlose Glastüren, Flucht- und Paniktüren) und zusammengesetzte Elemente. 

Rahmenlose Glastüren

Tür, bei der das Türblatt (die Türblätter) und alle Seitenteile aus Glas bestehen (z. B. Einfachglas- oder Isolierglaseinheit), ohne ein lastenaufnehmendes oder lastenübertragendes Rahmenwerk.

Stoßfestigkeit

Fenster und Außentüren mit Glas oder anderen zerbrechlichen Werkstoffen müssen geprüft und die Ergebnisse nach EN 13049 angegeben werden. Falls zutreffend, ist die Prüfung von beiden Seiten durchzuführen.

Rahmenlose Glastüren

Glas in rahmenlosen Glastüren muss EN 1863-2, EN 12150-2, EN ISO 12543-2, EN 14179-2 oder EN 14321-2 entsprechen.
Die zu erfüllenden Eigenschaften aus der DIN EN 14351-1 werden durch die Anforderungen aus der DIN 18055 vorgegeben. Jede der festgelegten Anforderungen muss erfüllt werden, d.h., das "Leistungsprofil" des Produktes muss dem "Anforderungsprofil" entsprechen oder dieses übertreffen. Ist dies nicht der Fall, ist das Produkt nicht für den vorgesehenen Gebrauch geeignet.

Ganzglasanlagen und Glastüren im Innenbereich von Gebäuden sind per DIN noch nicht geregelt. Aber es liegt ein Entwurf der DIN EN 14351-2 "Fenster und Türen - Produktnorm, Leistungseigenschaften - Teil 2: Innentüren ohne Feuerschutz- und/oder Rauchdichtheitseigenschaften" vor. In diesem sind Anforderungen an Innentüren beschrieben.

prEN 14351-2

Rahmenlose Glastür

Tür, bei der das Türblatt (die Türblätter) und/oder/die Seitenteil(e) aus Glas bestehen (z.B. Einfachglas- oder Isolierglaseinheit), ohne ein lastenaufnehmendes oder lastenübertragendes Rahmenwerk.

Verglaste Tür mit Verletzungsrisiko

Türen, deren untere 1500 mm zu mehr als 30 % aus Glas bestehen und bei denen mindestens eine der Glasscheiben größer ist als 0,2 m².

Schlagfestigkeit

Bei verglasten Türen mit Verletzungsrisiko
Der Einschlag darf verglaste Bauteile der Innentür weder auf gefährliche Art und Weise loslösen oder abtrennen, noch jegliche Baubeschläge aus ihrer Verbindung lösen, noch darf einer der Verbundbauteile auf gefährliche Art und Weise losgelöst oder zertrümmert werden.

Schlagfestigkeit bei rahmenlosen Glastüren
Rahmenlose Glastüren müssen mit Sicherheitsglas hergestellt werden. Beabsichtigt der Hersteller, die Schlagfestigkeit einer Innentür mit einem Türblatt aus rahmenlosem Glas anzugeben, muss das Glas EN 12600, EN 12150-2, sowie EN 14449 und EN 14179-2 entsprechen.

5.1 Schlagfestigkeit (nur bei verglasten Türen mit Verletzungsrisiko)


Beabsichtigt der Hersteller, die Schlagfestigkeit anzugeben, wird die Prüfung nach EN 13049 durchgeführt und die Ergebnisse nach derselben Norm angegeben. Sofern relevant, ist die Prüfung von beiden Seiten durchzuführen. Ist Sicherheitsglas in der Tür enthalten, muss dieses EN 12600 entsprechen und das sichere Bruchverhalten muss EN 12150-2, EN 14449 oder EN 14179-2 entsprechen.
Ist die Ganzglaskonstruktion als leichte nichttragende Trennwand (Festverglasung, HRW, HSW geschlossen) ausgebildet, ist ein Nachweis der Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit nach DIN 4103-1 "Nichttragende innere Trennwände - Teil 1: Anforderungen und Nachweise" zu führen. Dazu zählen u. a. statische und stoßartige Einwirkungen sowie leichte Konsollasten.

Quellenangabe:
Technische Richtlinien des Glaserhandwerks Nr. 6
Glaserarbeiten
Ganzglasanlagen
1. Auflage 2017

Herausgeber: Bundesinnungsverband des Glaserhandwerks
Verlag: Verlagsanstalt Handwerk GmbH

Weitere Informationen:

HERAGLAS GmbH
Haberstrasse 27/1
69126 Heidelberg

Tel.: +049 6221-163750
Fax: +049 6221-163755
info@heraglas.de
www.heraglas.de

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